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Traditionen


BEERDIGUNG UND AUTOPSIE
- Die religiösen Gesetze und Vorschriften betreffs Tod und Trauer beruhen auf zwei grundlegenden Prinzipien: auf der sogar dem leblosen Menschen gebührenden Ehre und Respekt (kibbud ha-met);
auf der Sorge fur das emotionelle und seelische Befinden der Trauernden und der Vorschrift, sie zu trösten (nichum awelim).
- Der Verstorbene wird mit einem weißen Gewand (tachrichin) bekleidet, nachdem er sorgfältig gewaschen und gereinigt wurde. (Das einfache weisse Kleidungsstück wurde in der talmudischen Zeit eingeführt, als Begräbnisse äußerst teuer und eine große Last für das Volk wurden, um die Gleichheit von arm und reich im Tode zu bezeichnen. Bis dahin wurden Wohlhabende in reicher Kleidung begraben. Die Weisen hatten ein feines Empfinden für die Ehre mittelloser Verstorbener).
– Verstorbene Männer werden auch in ihren Tallit gehüllt, dessen Zizit unbrauchbar gemacht werden, was symbolisiert, dass irdische Vorschriften ihm nicht mehr obliegen.
– Einbalsamieren ist verboten. Das Blut des Toten ist ein Teil von ihm, muss mit ihm begraben und darf nicht beseitigt werden.
– Die Tradition betrachtet das Zur-Schau-Stellen des Toten in einem offenen Sarg als unwürdig. Die Weisen waren der Ansicht, dass es dem Toten gegenüber respektlos sei, wenn nicht nur Freunde, sondern auch Feinde herbeikommen und ihn mit Verachtung und Spott betrachten können. Wenn auch dieser Brauch in der westlichen Kultur als ehrenvoll gedacht ist, das Judentum lehnt ihn ab.
– Verbrennung ist verboten; Tote müssen in der Erde begraben werden. Der biblische Satz "denn Erde bist du, und zu Erde kehrst du wieder" (Gen. 3:19) wird von der Tora noch stärker betont, wenn sie schreibt: "Denn auch ihn hast du an demselben Tage zu begraben" (Deut. 21:23).
– Wenn der Tote verbrannt wurde und seine Asche nicht begraben, sondern in einer Urne aufbewahrt oder über das Meer zerstreut wurde, braucht seine Familie nicht schiw'a zu sitzen.
– Autopsie: Während der letzten Jahrhunderte haben rabbinische Entscheidungen durchweg Autopsien streng untersagt – wegen Entweihung des Verstorbenen. Es wurden jedoch Ausnahmen gestattet, wenn Aussicht bestand, durch die Autopsie konkret das Leben eines Kranken zu retten. Daher wurde sie in Fällen von erblichen Krankheiten erlaubt, um überlebende Verwandte zu retten, oder wenn die Zivilbehörden sie z.B. wegen eventueller Verbrechen verlangen. Wenn in solchen Fällen das Verbot der Autopsie aufgehoben wird, ist es wesentlich, folgende Vorschriften zur Sicherung der Ehre des Verstorbenen zu beachten:
nur ein Minimum der für die Untersuchung erforderlichen Gewebe ist zu benutzen;
alle aus dem Körper entfernten Organe, Gewebe usw. sind zurückzugeben und zu begraben;
außer wo das Gesetz es verlangt, soll eine Autopsie nie ohne ausdrückliche Einwilligung der Familie oder vorheriges Einverständnis des Verstorbenen ausgeführt werden.
Da jeder Fall anders ist und autoritative rabbinische Meinungen bezüglich der zu erfüllenden Bedingungen für die Erlaubnis einer Autopsie auseinandergehen können, sollte man sich an seinen eigenen Rabbiner wenden. – Die Beerdigung muss so bald wie möglich nach dem Tod stattfinden. Das Verschieben auf den nächsten Tag ist nur erlaubt, wenn es dem Toten zur Ehre gereicht, wie z.B. um die Teilnahme naher Verwandten zu ermöglichen, die von weither kommen, oder wenn der Sabbat oder ein Festtag sie verhindert.
– Am Sabbat darf man nicht begraben, ebenso nicht am ersten Tag eines Fests. Obgleich man am zweiten Festtag begraben darf, ist nur das Begräbnis selbst gestattet, aber keinerlei andere Werktätigkeit (wie z.B. fahren). Unter den heutigen Verhältnissen ist es vorzuziehen, Beerdigungen nicht an Festtagen abzuhalten, um keine grobe Entweihung des Fests zu verursachen und damit indirekt auch den Toten zu entehren.
– Sich um Tote zu kümmern, sie für die Beerdigung vorzubereiten, Wache zu halten und das Begraben selbst sind heilige religiöse Aufgaben, welche nur den frömmsten und würdigsten Mitgliedern der Gemeinde anvertraut werden. Die Gemeindeorganisation, die sich damit befasst, wird die Heilige Gesellschaft (chewra kadischa) genannt.
- Das Einreißen eines Kleidungsstücks (k'ria), das man trägt, ist die religiös vorgeschriebene Form, seine Trauer um den Toten auszudrücken. Es ist dies ein altehrwürdiges, auf biblische Zeiten zurückgehendes Zeichen des Schmerzes und der Trauer. Das eingerissene Kleidungsstück wird während der Trauerwoche (schiw'a) getragen, ausser am Sabbat. (Das Einschneiden eines kleinen schwarzen Bändchens entspricht nicht der vorgeschriebenen Form und ist daher kein entsprechender Ersatz für das Reissen von k'ria).
- Beim k'ria -Reissen sagen die Trauernden folgenden Segensspruch:
Baruch Ata Ado-naj Elohejnu Melech haOlam, Dajan ha-emet.
Gesegnet seist Du, Gott unser Gott, König der Welt, gerechter Richter.

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